1.2.3. Die AGV bejaht die Zuständigkeit der Schätzungskommission mit Hinweis auf die Rechtsschutzbestimmungen im Gebäudeversicherungsgesetz. Das gelte auch für die Gebäudewasserversicherung, da sich diese ausschliesslich auf das Gebäudeversicherungsgesetz stütze (Vernehmlassung S. 1 f.). Die AGV führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe das Kündigungsschreiben der AGV vom 9. März 2012 als Verfügung aufgefasst und dagegen Einsprache erhoben. Er habe das Antwortschreiben der AGV vom 5. April 2012 als Einspracheentscheid aufgefasst und dagegen Beschwerde beim Gericht erhoben.