Die Versicherungsbedingungen seien öffentlich-rechtlich festgelegt. Insbesondere richteten sich Inhalt, Verfahren und Rechtsschutz der freiwilligen Versicherung nach kantonalem öffentlichem Recht (§ 36 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Daraus sei zu schliessen, dass die AGV bei der Kündigung hoheitlich und nicht als Vertragspartner gehandelt habe (Replik S. 2).