1.2.2. Der Beschwerdeführer sieht die Zuständigkeit der Schätzungskommission als gegeben an. In diesem Punkt stimme er den Ausführungen der AGV zu (Replik S. 1). Weiter lässt er ausführen, auch ein Brief könne eine Verfügung darstellen, sofern er ein einseitiges hoheitliches Handeln beinhalte. Die Bezeichnung als Verfügung sowie das Anfügen einer Rechtsmittelbelehrung seien nicht Gültigkeitsvoraussetzungen. Die Versicherung habe das Versicherungsverhältnis gekündigt. Die Versicherungsbedingungen seien öffentlich-rechtlich festgelegt.