1.2. 1.2.1. Vorliegend ist unklar, ob überhaupt ein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt war das Einschreiben vom 9. März 2012, mit dem die AGV A. die Kündigung des Versicherungsvertrags sowie die Bedingungen, unter denen sie bereit wäre, das Versicherungsverhältnis weiterzuführen, ankündigte. Der Beschwerde an die damalige Schätzungskommission liegt das Schreiben der AGV vom 5. April 2012 zugrunde, in dem sie Ausführungen zur Berechnung des Selbstbehalts macht und ihr Angebot zur Weiterführung des Versicherungsverhältnisses wiederholt. -5-