Gemäss § 16a GebWVV können Einspracheentscheide der AGV innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Schätzungskommission (seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht) angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften (§ 16a Abs. 2 GebWVV).