K. Mit Einschreiben vom 28. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. Entsprechend ist der am 19. Juni vorsorglich gefasste Entscheid auszufertigen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf das vorliegende Verfahren ist die Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV; SAR 673.151) vom 13. November 1996 anwendbar. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser; SAR 673.325) vom 27. April 2012 kommen nicht zum Tragen, weil das Verfahren bei deren Inkrafttreten am 1. Juli 2012 bereits hängig war (vgl. §§ 23 Abs. 2 und 24 AVB).