F. Der Präsident des Gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Er wies darauf hin, dass das Rechtsmittel zahlreiche Fragen prozessualer Art aufwerfe. Es sei nicht auszuschliessen, dass nach näherer Prüfung der Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. G. Die AGV nahm am 8. Juni 2012 Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufforderungsgemäss äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts.