darf hierbei keine Gesamtschadensbelastung, bezogen auf alle Gebäude in meinem Eigentum, berücksichtigt werden. 2. Die gestützt auf § 10 Abs. 3 GebWVV erfolgte Kündigung der Versicherungspolice Nr. bbb bzw. die per 1. April 2012 bzw. erneut per 1. Mai 2012 angekündigte Vertragsänderung sei bezüglich Selbstbehalt auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."