E. Gleichentags, also am 30. April 2012, erhob A. Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen) mit den Begehren: "1. Gestützt auf die §§ 2, - 5 Tarif Gebäudewasser (Tarif für die Gebäudewasserversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 11. August 2011; SAR 673.343) ist das Gebäudewasserrisiko der Liegenschaft X-Strasse B, Q., ausschliesslich anhand der besagten Liegenschaft nach Massgabe des Versicherungswerts festzulegen und es -3-