A. erhob am 22. März 2012 bei der AGV Einsprache mit dem Begehren: "Die gestützt auf § 10 Abs. 3 GebWV erfolgte Kündigung der Versicherungspolice Nr. bbb sei aufzuheben und die per 1. April 2012 angekündigte Vertragsänderung sei auf ein angemessenes Mass zu reduzieren." C. Mit Schreiben vom 26. März 2012 zeigte die AGV dem Geschädigten an, dass die Schadenvergütung ausbezahlt werde. D. Mit Schreiben vom 5. April 2012 machte die AGV Ausführungen, wie der Selbstbehalt berechnet werde bzw. welche Schäden und Prämien einander gegenübergestellt würden. Die Versicherung wiederholte ihr Angebot, einen Vertrag unter den geänderten Bedingungen abzuschliessen.