Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'900.00, der Kanzleigebühr von Fr. 238.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, zusammen Fr. 2'308.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1500.00 ist anzurechnen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.