8. Von Gesetzes wegen entscheidet die Schätzungskommission als letzte kantonale Instanz (§ 51 Abs. 4 GebVG). Gegen den vorliegenden Entscheid wäre somit als Rechtsmittel einzig die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben. In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids). - 16 -