6. Die AGV untersteht als öffentliche Anstalt dem Gleichbehandlungsgebot. Kulanzzahlungen würden gegen dieses Gebot verstossen und sind daher abzulehnen. Zudem spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer eines Gebäudes ein auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtetes Unternehmen, eine Familie oder ein ehrenamtlich geführter Verein ist. Der Versicherungsschutz ist für alle gleich und bestimmt sich nach den einschlägigen Rechtsnormen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die AGV hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).