Eine Minderheit des Gerichts empfindet die Argumentationslinie der Mehrheit als allzu formalistisch. Nach ihr hätte die AGV auf das Rechtsmittel eintreten sollen, weil ein Standortverschiebungsgesuch nach der Veräusserung des beschädigten Gebäudes nicht ausgeschlossen scheint. Damit ist aber ausdrücklich keine Aussage im Hinblick auf die materielle Würdigung verbunden.