5.8. Der A. hat das Grundstück mit dem beschädigten Gebäude verkauft. Er hat weder den Versicherungsanspruch an die Käuferin abgetreten noch vorgängig eine Standortverschiebungsbewilligung bei der AGV eingeholt. Der Anspruch auf die Neuwertdifferenz ging daher beim Verkauf unter. Unter diesen Umständen war der A. nicht mehr berechtigt, ein Standortverschiebungsgesuch zu stellen. Seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der AGV ist daher abzuweisen. - 15 -