Er fällt der Versicherung bzw. der Gesamtheit der Versicherten zu. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wobei der AGV mit den vorgeschriebenen Bewilligungen ein entscheidendes Mitwirkungsrecht zukommt. Dem Versicherungsnehmer muss bewusst sein, dass er den Anspruch auf Neuwertdifferenz verliert, wenn er die Vorgaben nicht einhält. All diese Überlegungen müssen bei einem Teilschaden in noch höherem Mass gelten als bei einem Totalschaden, weil hier ein weiterverwertbarer Anteil am alten Standort von vornherein gegeben ist. So gesehen müssen allfällige Standortverschiebungsgründe umso gewichtiger sein.