Er kann sodann auf den Wiederaufbau und damit auf die Neuwertdifferenz verzichten. Weiter kann er die Schadensliegenschaft veräussern und den Versicherungsanspruch an den Käufer abtreten. Der Preis wird sich nach dem Zustand der Brandruine und der zu erwartenden Versicherungsleistung bestimmen. In der Sachversicherung ist die Abtretung des Versicherungsanspruchs – nach Eintritt des Schadenfalls – möglich, ausser es gilt eine eingeschränkte Wiederaufbauklausel (Kleiner, a.a.O., S. 160). Dem ist im Kanton Aargau aber nicht (mehr) so (Urs Glaus in: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [im Folgenden GebVG-Komm.], Basel 2009, S. 270).