Ort oder mit anderer Nutzung gilt daher grundsätzlich nicht als Wiederherstellung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2005, S. 25). Die klassischen Auslegungsmethoden führen zu keiner eindeutigen Antwort der Legitimationsfrage. 5.6. Rein sachlogisch ist eine Ausnahmebewilligung einzuholen, bevor die Ausnahme in Anspruch genommen wird. Ein Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen, das Nutzungsänderungsgesuch vor dem Bau eines anders genutzten Gebäudes, das Standortverschiebungsgesuch vor dem Aufbau an einem anderen Ort. Im letzteren Fall ist dieses Gesuch zudem vor einer allfälligen Veräusserung der "Trägerparzelle" zu stellen.