Sinn und Zweck von § 26 GebVG ist es, den Gebäudebestand zu erhalten. Ein beschädigtes oder zerstörtes Gebäude soll möglichst wiederaufgebaut werden. Um den Geschädigten zum Wiederaufbau anzuhalten, wird ihm die Neuwertdifferenz des Gebäudes nur bezahlt, wenn er tatsächlich aufbaut (§ 26 Abs. 1 GebVG). Mit dieser Regelung sollen zudem Spekulationsbrände verhindert werden, die zu einer Bereicherung der Versicherten führen würden (Freimachung des Grundstücks für lukrativere Nutzung, Ersatz durch Gebäude mit ertragreicherer Nutzung). Der Aufbau an anderem - 13 -