5.5. § 26 GebVG regelt nicht, wer den Wiederaufbau an einem anderen Ort beantragen kann. Der Gesetzestext ist in diesem Punkt unklar. Weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus den Detailregelungen der GebVV zum § 26 GebVG (§§ 12-15 GebVV) lässt sich die Antwort ableiten. In Bezug auf die Rechtsnachfolge findet sich im Gesetz nur eine Bestimmung zur Prämienzahlungspflicht (vgl. § 20 Abs. 2 GebVG), aus der sich keine weiteren Schlüsse ziehen lassen.