5.2. In einem Schadenfall geht es dagegen um einen abgeschlossenen Anspruch in einem bestimmten Zeitpunkt und nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Entschädigungsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses – unter Berücksichtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger (§ 28 Abs. 1 GebVG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007).