5.1. Im Kanton Aargau besteht ein Gebäudeversicherungsobligatorium mit Monopol der AGV (§ 7 GebVG). Das Versicherungsverhältnis besteht zwischen der AGV und dem Eigentümer eines versicherten Gebäudes (§ 6 GebVG). Bei einem Handwechsel geht der Versicherungsvertrag mit der öffentlichen Gebäudeversicherung aufgrund von Obligatorium und Monopol automatisch auf den Erwerber über. Der Versicherungsübergang bei der Handänderung bedarf keiner besonderen Form. Es ist weder eine Willensäusserung des bisherigen Versicherungsnehmers noch eine Annahmeerklärung des neuen Eigentümers erforderlich. Der bestehende Vertrag läuft weiter, bis die Versicherung Kenntnis von der Handänderung erhält.