5. Der A. hat die beim Brand am 9. November 2006 beschädigte Liegenschaft am 24. Oktober 2007 an die C. AG verkauft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob er nach der Handänderung als Nicht-Eigentümer des beschädigten Gebäudes berechtigt war, ein Standortverschiebungsgesuch gemäss 26 Abs. 3 GebVG zu stellen.