Damit werde auch der finanziell motivierten Brandstiftung vorgebeugt. Die Bedingung, am gleichen Standort mit gleichartiger Nutzung aufzubauen, verhindere, dass durch Standortwechsel eine Wertsteigerung des Gebäudes oder eine profitablere Nutzung erzielt werde. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse könne der Wiederaufbau an anderer Stelle genehmigt werden, das setze aber die Verfügungsmacht des Gesuchstellers über das Grundstück voraus (Schreiben der AGV vom 1. April 2009).