Der Entscheid, ob und in welcher Art ein Wiederaufbau erfolgen solle, liege nicht mehr in seinem Einflussbereich. Im Gegensatz zum Zivilprozess sei die Aktivlegitimation im Verwaltungsverfahren nicht eine Frage der materiellen Begründetheit, sondern Eintretensvoraussetzung (Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009). Die Wiederaufbauklausel von § 26 GebVG diene dem Erhalt des Gebäudesubstrats im Kanton Aargau. Die Differenz zum Neuwert sei ein Anreiz, ein beschädigtes Gebäude vollständig wiederherzustellen. Damit werde auch der finanziell motivierten Brandstiftung vorgebeugt.