4.2. Die AGV hält dem entgegen, die Legitimation zur Stellung eines Gesuchs um Standortverschiebung setze voraus, dass der Eigentümer [wohl eher Gesuchsteller] im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Verfügungsmacht über das betreffende Gebäude habe. Der A. habe das Gebäude Nr. aaa im Oktober 2007 verkauft. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung, im Dezember 2008, habe der A. keine Verfügungsmacht über das verkaufte Gebäude gehabt. Der Entscheid, ob und in welcher Art ein Wiederaufbau erfolgen solle, liege nicht mehr in seinem Einflussbereich.