Die beiden Erwerber des Brandrests, die C. AG und die D. AG, hätten einen allfällig ihnen zustehenden Anspruch auf Standortverschiebung und Neuwertdifferenzersatz an den A. abgetreten (siehe die Zessionen vom 8. Januar 2010 [Beilagen zur Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010]). Es würde der AGV als staatlicher Monopolversicherung mit erheblichen Prämienüberschüssen gut anstehen, in legitimationsrechtlichen Fragen eine kulantere Haltung einzunehmen, insbesondere, wenn es um einen ehrenamtlich geführten Verein gehe. - 10 -