Im Gesetz sei keine Legalsubrogation des Erwerbers in die Entschädigungsansprüche vorgesehen. Bei logischer Auslegung des § 54 Abs. 3 aGebVG / § 26 GebVG müsse die Legitimation für den Standortverschiebungsantrag dem Geschädigten zustehen. Etwas anderes lasse sich aus den Kaufverträgen nicht entnehmen. Die beiden Erwerber des Brandrests, die C. AG und die D. AG, hätten einen allfällig ihnen zustehenden Anspruch auf Standortverschiebung und Neuwertdifferenzersatz an den A. abgetreten (siehe die Zessionen vom 8. Januar 2010 [Beilagen zur Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010]).