In der Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010 führt der Vertreter des Beschwerdeführers aus, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Legitimation des Rechtsnachfolgers der Brandruine zur Antragstellung für eine Standortverschiebung. Eine solche Regelung wäre widersinnig, weil sie zur Folge hätte, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertdifferenz und die Legitimation zur Stellung eines Standortverschiebungsgesuchs auseinander fallen würden. Der Erwerber der Brandruine habe kein Interesse am Ersatzstandort. Der Anspruch auf Entschädigung stehe dem Gebäudeeigentümer zu. Im Gesetz sei keine Legalsubrogation des Erwerbers in die Entschädigungsansprüche vorgesehen.