Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Es laufe den Interessen der AGV nicht entgegen, wenn der A. sein Grundstück verkaufe, bevor er sich für einen neuen Standort entschieden habe. Er habe von Gesetzes wegen drei Jahre Zeit, um sich für einen geeigneten Ersatzstandort zu entscheiden. Es erscheine auch als unnatürlich, wenn formell der neue Eigentümer das Gesuch auf Entschädigung der Zeitwertdifferenz stellen müsste, obwohl er damit nichts zu tun habe.