4. 4.1. In der Beschwerde vom 29. Mai 2009 macht der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, der Einspracheentscheid lasse offen, wer legitimiert wäre, innert der Wiederherstellungsfrist gemäss § 26 Abs. 1 GebVG ein Gesuch um Wiederaufbau zu stellen. Der Einspracheentscheid erwecke den Anschein, als habe der A. mit der Veräusserung des Grundstücks sein Recht verwirkt. Dem sei nicht so. Der Beschwerdeführer könne innert der gesetzlichen Frist das Gesuch um Wiederaufbau stellen, ohne das Grundstück während der ganzen Frist im Eigentum behalten zu müssen. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun.