Ein obiter dictum erwächst zwar nicht in Rechtskraft, trotzdem würde ein materieller Entscheid der behandelten Fragen präjudiziert. Die Festlegung der Neuwertentschädigung wäre vorab Sache der AGV. Mit einem obiter dictum würde diese einfach übergangen. Ein solches Vorgehen kommt nicht in Betracht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die AGV zu Recht die Legitimation des A. zur Stellung eines Standortverschiebungsgesuchs nach § 26 Abs. 3 GebVG verneint hat, nachdem er im -9- Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr Eigentümer des Schadensobjekts war.