3.2. Sämtliche Vorbringen und Begehren zum Beschwerdegegenstand, die über die Frage der Legitimation hinaus gehen, können in diesem Verfahren ebenfalls nicht behandelt werden. Das gilt insbesondere auch für das Beschwerdebegehren Ziff. 3 (die AGV sei zu verpflichten, das Standortverschiebungsgesuch zu genehmigen). Darauf ist nicht einzutreten. 3.3. In der Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010 ersucht der Vertreter des Beschwerdeführers die Schätzungskommission, ein obiter dictum zur Frage der Neuwertdifferenz in den Entscheid aufzunehmen, damit später nicht nochmals eine Diskussion geführt werden müsse.