Die Parteien sind sich, wie ausgeführt (vgl. vorne G. und Beschwerdeergänzung vom 29. Mai 2009, S. 1), darin einig, dass sich der Streit vor der Schätzungskommission allein um die Frage der Legitimation bei Standortverschiebungsgesuchen dreht. Dem schliesst sich auch das Gericht an. Auf die Weiterungen des Einspracheverfahrens (vorne D.1.) wurde in jenem Entscheid nicht eingetreten. Dieser Befund wurde in der Beschwerde nicht wieder aufgegriffen. Das Gericht hat entsprechend keinen Anlass, sich näher damit auseinanderzusetzen.