Das sieht auch der Vertreter des Beschwerdeführers so (vgl. Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010, S. 1). Mit Verfügung vom 1. April 2009 sprach die AGV dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Antragstellung auf eine Standortverschiebung gemäss § 26 GebVG ab und trat deshalb auf dessen Gesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Vertreter des A. am 9. April 2009 Einsprache, ohne auf die Legitimationsfrage einzugehen. Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Mai 2009 ab und trat auf die in der Einsprache neu eingebrachten Begehren (Auszahlung des Differenzwerts und der Aufräumungskosten) nicht ein.