2.3. Aus Sicht der Schätzungskommission gibt es keinen Grund, von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Sie wird sich an die aktuell geltende Fassung des Gesetzes halten. 3. 3.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die ursprüngliche Verfügung vom 1. April 2009 bzw. der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009. -8-