2.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt in der Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2010, S. 2, es sei zutreffend, dass gemäss Übergangsrecht (§ 55 GebVG) das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene GebVG anzuwenden sei. Hingegen sei der Gesetzeswortlaut im aufgehobenen aGebVG vom 15. Januar 1934 (Aargauer Gesetzessammlung [AGS] Band 7, S. 199 ff.) präziser. Da mit der Gesetzesrevision keine Änderung der Anspruchslegitimation und der verhältnismässigen Zeitwertentschädigung beabsichtigt gewesen sei, verweise er auf das alte Recht.