Das gewählte Vorgehen entsprach dem Willen beider Parteien und minimierte den Aufwand für die nachfolgende Instanz. Es ist daher davon auszugehen, die Rechtshängigkeit sei mit Eingang der Beschwerde bei der AGV eingetreten und die Beschwerdefrist somit gewahrt. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 1. Januar 2008 trat das revidierte Gebäudeversicherungsgesetz in Kraft. Rechtsmittel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig waren, waren nach altem Recht zu beurteilen (§ 55 Abs. 5 GebVG).