Der Vertreter des A. hat seine Eingabe absichtlich der unzuständigen AGV eingereicht mit dem Ersuchen, diese an die Schätzungskommission weiter zu leiten, sollte die AGV ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen. Diese hat die Beschwerde nicht unverzüglich weiter geleitet, sondern vorerst versucht, mit dem A. eine Einigung zu finden. Wäre die Beschwerde sofort überwiesen worden, hätte die Schätzungskommission das Verfahren während der Einigungsverhandlungen sistiert. Wäre eine Einigung zustande gekommen, hätte das Verfahren abgeschrieben werden müssen. Das gewählte Vorgehen entsprach dem Willen beider Parteien und minimierte den Aufwand für die nachfolgende Instanz.