1.4.1. Wird ein Begehren der falschen Behörde eingereicht, überweist diese die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich an die zuständige Behörde (vgl. § 8 VRPG). Für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe bei der unzuständigen Behörde massgebend. Die Rechtshängigkeit wird bereits bei der unzuständigen Behörde begründet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 5 N 37). -7-