1.2. Der Entscheid vom 4. Mai 2009 ist ein Einspracheentscheid gemäss § 51 Abs. 1 GebVG. Dessen Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schätzungskommission. 1.3. Der A. ist Adressat des angefochtenen negativen Einspracheentscheids und somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.4. Die Beschwerde vom 29. Mai 2009 wurde – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – der AGV eingereicht. Sie ging am 2. Juni 2009 bei der Versicherung ein.