1. 1.1. Einspracheentscheide der AGV können innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Das Verfahren richtet sich nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften (§ 51 Abs. 2 GebVG). Die Schätzungskommission entscheidet – entgegen der gesetzlichen Ordnung (§ 51 Abs. 4 GebVG) – infolge eines Bundesgerichtsentscheids nicht als letzte kantonale Instanz (siehe dazu hinten, Erw. 8.).