H.2. Innert erstreckter Frist, am 25. Juni 2010, liess sich der Vertreter des Beschwerdeführers vernehmen. Er machte Ausführungen zum Verfahrensgegenstand, zum Intertemporalrecht, zur Aktivlegitimation und zur Neuwertdifferenz. Der AGV wurde eine Kopie des Schreibens am 29. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die detaillierten Begründungen der Parteistandpunkte wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.