G. Die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2009 ging am 4. Juni 2010 bei der Schätzungskommission ein. Im Überweisungsschreiben vom 2. Juni 2010 führte die AGV aus, es sei einzig die Frage zu entscheiden, ob der A. überhaupt berechtigt gewesen sei, ein Gesuch um Standortverschiebung zu stellen. Die AGV halte am Standpunkt fest, dass die Legitimation zur Gesuchstellung voraussetze, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Gesuches Eigentümer des Gebäudes sei und entsprechend die Verfügungsmacht darüber habe. H.1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 ersuchte der Präsident der Schätzungskommission den Vertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerdeschrift dem aktuellen Stand anzupassen.