F.3. Am 12. März 2010 teilte die AGV dem Vertreter des A. mit, die Beschwerde vom 29. Mai 2009 werde an die Schätzungskommission weiter geleitet (VA 48). F.4. Im anschliessenden E-Mail-Austausch zwischen den Parteien wurden nochmals die Fragen der Aufräumungsentschädigung – die AGV weigerte sich, einen Restanspruch zu bestätigen (vgl. F.2.) – und die Differenzzahlung diskutiert (VA 49-57). Mit E-Mail vom 9. April 2010 wiederholte die AGV, die Beschwerde des A. werde an die Schätzungskommission überwiesen. -5-