Für die teilweise ausgeführten Aufräumungsarbeiten wurde dem Einsprecher eine Entschädigung von Fr. 7'749.– zugesichert. Der Vertreter des Einsprechers wurde aufgefordert, der AGV mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (Schreiben vom 29. Januar 2010 [VA 42 f.]). F.2. Der Vertreter des A. ersuchte die AGV mit Schreiben vom 4. März 2010 um eine rechtliche Begründung, weshalb die Neuwertdifferenz nicht ausbezahlt werden könne. Sodann verlangte er, dass der Restanspruch auf Aufräumungskostenersatz bestätigt werde. Sofern den Anträgen nicht entsprochen werde, sei die Beschwerde an die Schätzungskommission weiter zu leiten (VA 45 f.).