3. Die AGV sei zu verpflichten, das Standortverschiebungsgesuch vom 11. Dezember 2008 zu genehmigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." F.1. Im Anschluss an das Schreiben nahmen Vertreter der AGV am 19. November 2009 einen Augenschein vom neuen Clublokal. Im Dezember 2009 besichtigte der zuständige Schätzer zudem den Stand der Aufräumungsarbeiten. Nach internen Abklärungen kam die AGV zum Schluss, dass eine Auszahlung der Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert nicht geschuldet sei, weil die Summe aus Restwert des Brandobjekts und bereinigten Investitionen des A. weder den Neuwert noch den Zeitwert erreiche.