E. Der Vertreter des A. wandte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2009 an die AGV und ersuchte diese um Wiedererwägung des Einspracheentscheids. Andernfalls sei die Eingabe als Begehren an die Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) weiterzuleiten mit den folgenden Anträgen (VA 33 ff.): "1. Die angefochtenen Entscheidungen der AGV vom 1. April 2009 bzw. 4. Mai 2009 seien aufzuheben. 2. Die AGV sei zu verpflichten, auf das Standortverschiebungsgesuch des A. vom 11. Dezember 2008 einzutreten. -4-