D.1. Der Vertreter des A. führte am 9. April 2009 gegen diesen Entscheid Einsprache. Er stellte folgende (neuen) Anträge: "1. Die Differenzentschädigung (Zeitwert / Neuwert) von Fr. 23'998.– zzgl. Schadenzins seit 9. November 2006 zu 5 % sei zu leisten. 2. Die Aufräumungsentschädigung per Fr. 23'998.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2008 [sei] zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." D.2. Mit Entscheid vom 4. Mai 2009 wies die AGV die Einsprache ab und trat auf die neu eingebrachten Anträge um Auszahlung der Neuwertdifferenz sowie der Aufräumungsentschädigung nicht ein (VA 28 ff.).