C.3. Der Vertreter des A. begründete sein Gesuch damit, dass die Parzelle ccc für die rückwärtige Erschliessung an die geplante Erweiterung der B vorgesehen sei. Es mache keinen Sinn, das Clublokal am alten Ort aufzubauen, wenn es nach ein paar Monaten enteignet werden müsse. Das neue Clublokal werde als Mietereinbau im Gebäude Nr. ddd der C. AG erstellt (Schreiben vom 13. Januar 2009 [VA 11 f.]). C.4. Die AGV trat auf das Gesuch um Standortverschiebung nicht ein. Der A. habe das Gebäude Nr. aaa vor Gesuchstellung verkauft und damit die Verfügungsmacht über das Gebäude verloren. Er sei deshalb im Verwaltungsverfahren nicht legitimiert (Schreiben vom 1. April 2009 [VA 21]).